Da nur wenig Ärzte die Gelegenheit hatten, an einer Veranstaltung des Rettungszentrums Regensburg (RZR Veranstatung 9.1.16) teilzunehmen, die sich mit dem Entwurf zum neuen Bayerischen Rettungsdienstgesetz befasst hat, sollen hier alle Interessierten eine kommentierte Zusammenfassung der dort besprochenen und für die Notärzte relevanten Themen erfolgen.
Im Vorfeld der Veranstaltung wurde von agbn-Seite gebeten, doch auch kritische Stimmen als Referenten zuzulassen. Namentlich hatte die agbn gebeten, doch den Präsidenten der Bayerischen Landesärztekammer als zusätzlichen Referenten einzuladen, da dieser im Bayerischen Ärzteblatt zuletzt klar Stellung zum Gesetzentwurf bezogen hat. Dieser Wunsch wurde leider abgelehnt („Wir haben bei dieser Veranstaltung eine Stunde Diskussionszeit eingeplant, um alle Facetten und kritische Stimmen zu Worte kommen zu lassen…“).
Erfreulicherweise zeigte sich das erste Referat von Herrn Dr. Ebersperger (Bay. Innenministerium) als sehr konstruktiv. Die allseits bekannten Vorbehalte der agbn gegenüber dem Gesetzentwurf konnten zwar nicht ausgeräumt werden, Herr Dr. Ebersperger stellte in seinen Formulierungen aber verbal wie auch auf den Folien seiner Präsentation klar, dass es bei der Interpretation des von ihm federführend verfassten Gesetzestextes offenbar zu Fehlinterpretationen gekommen sei, die nicht beabsichtigt waren. Die wesentlichen Aussagen sprechen für sich selbst und sollen hier deshalb wörtlich zitiert werden:
- „Das System der Notarztversorgung wird strukturell nicht angetastet“
- „Es gibt keine Weisungsbefugnis einer Behörde gegenüber einem ÄLRD in medizinischen Fragen. Das ist selbstverständlich, das muss man nicht extra im Gesetz schreiben.“
- „Weisungen der ÄLRD beziehen sich nur auf die ÄLRD Aufgaben und nicht auf die Behandlung der Patienten“
- „Bei der Weisungsbefugnis geht es nie um die Behandlung der Patienten im Einzelfall“
- „Es gibt keine Neuregelung beim Zugriff auf Patientendaten“
- „Der Rettungsdienstausschuss ist nicht mehrheitlich durch ÄLRD besetzt“
- „Dienstanweisungen im Rettungsdienst sind nicht neu geregelt“
Eine kleine grammatikalische Fehlleistung „Von 78 ÄLRDs gibt es einen, der nur Allgemeinarzt ist“, bei der das nur an die falsche Stelle im Satz gehüpft war, sei verziehen, zumal in den folgenden Sätzen wiederholt dargelegt wurde, dass mit dem neuen BayRDG „prinzipiell jeder in der Notfallmedizin erfahrene und qualifizierte – mit egal welchem Facharzt – zum ÄLRD berufen werden kann”.
Auf die Diskussion bezüglich der Delegation oder Substitution ärztlicher Leistungen an den Notfallsanitäter will ich hier nicht eingehen, weil dies für die Mehrzahl der Notärzte von nachrangiger Bedeutung ist. Interessant erschien mir als Vertreter der Notärzte in diesem Zusammenhang aber die Formulierung „So lange sich der Notfallsanitäter in der Grenzen der SOPs hält, trägt er keine Verantwortung.“ Diese liegt laut Gesetzesentwurf nämlich beim ÄLRD. Ob es rechtlich möglich ist die Durchführungsverantwortung (wozu natürlich auch das fälschliche Unterlasen einer Maßnahme gehört) vom Durchführenden auf seinen Anleiter („Der ÄLRD hat bezüglich der Notfallsanitäter Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflicht.“) per Gesetz umdirigiert werden kann, dürfen andere klären.
Der Landesbeauftragte Ärztliche Leiter Rettungsdienst (Dr. Bayeff-Filloff) zeigte sich im folgenden Referat zunächst emotional ungewohnt erregt und gekränkt über unsachgemäße Beschimpfungen seiner Person im Zusammenhang mit seinen Dienstaufgaben. An dieser Stelle ist es mir ein Bedürfnis seiner Empörung uneingeschränkt zuzustimmen, da ich mit unsachlichen, persönlichen Verunglimpfungen – bei mir im Zusammenhang mit der leidigen Vergütungsdiskussion – selbst reichlich unerfreuliche Erfahrungen sammeln durfte. Ich hätte nie angenommen, dass mir jemals derartige persönliche und beleidigende Angriffe aus einer Ansammlung akademisch gebildeter Menschen heraus zuteilwerden. Ein solches unkollegiales Verhalten darf und muss von jedem – egal wessen Interessen er vertritt oder zu vertreten glaubt – nicht gebilligt werden.
Im weiteren Vortrag wurden dann vorrangig medizinisch-technische Aspekte des zukünftigen Einsatzes der Notfallsanitäter beleuchtet. So wurde unter anderem festgehalten, dass die zukünftigen Notfallsanitäter sehr wohl auch Opiate eigenständig verabreichen dürfen, sofern sie sich an die zugehörige SOP der Bayerischen ÄLRDs halten. Wer die Betäubungsmittelausgabe entsprechend dem Betäubungsmittelgesetz durch Unterschrift legalisiert wurde nicht kommentiert.
Der Notfallsanitäter darf einen Patienten nicht intubieren, da er nach aller Voraussicht die Anforderungen der Empfehlung der Dt. Gesellschaft für Anästhesie (zum präklinischen Atemwegsmanagement (100 Intubationen unter Aufsicht, danach 10 pro Jahr) nicht erfüllen kann. Ganz im – für mich unerklärlichen Gegensatz dazu – soll dem Notfallsanitäter die eigenständige Indikationsstellung und Durchführung einer Kardioversion innerhalb der Vorgaben der zugehörigen SOP – erlaubt sein.
Wichtig für die Entwicklung des Notfallsanitäters erscheint mir, dass bei deren Ausbildung zukünftig Simulationen ein besonderes Gewicht erhalten sollen. Nicht angesprochen wurde, wer diese Simulationen in der erforderlichen Mange anbieten kann und wird, und wer diese wiederum finanziert. Das zu klären ist allerdings auch nicht die Aufgabe des Kollegen Bayeff-Filloff, es war aber sicher wichtig, seine Einschätzung und Überzeugung diesbezüglich kennen zu lernen.
Besonders interessant war für mich, dass erwähnt wurde, dass die agbn an der Definition des Ausbildungscurriculums der Notfallsanitäter durch Vorstandsmitglied Rainer Schua beteiligt ist. Bisher hatten wir im Vorstand der agbn stets Rücksicht darauf genommen, dass der Kollege Schua von Amtswegen als Leiter des Sachgebietes Gesundheit in der Regierung von Unterfranken an der entsprechenden Arbeitsgruppe beteiligt ist. Wir hatten bisher nie Informationen aus dieser Arbeitsgruppe im Vorstand der agbn erbeten, erhalten oder diskutiert. Das werden wir nun „ohne schlechtes Gewissen“ nachholen. Es wäre allerdings wünschenswert, wenn die offenbar erwähnenswerte Beteiligung der agbn in diesem Gremium auch formal fixiert würde.
Herr Dr. Prückner, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Notfallmedizin und Medizinmanagement (INM), stellte zuletzt in zahlreichen Grafiken differenziert dar, wie sich die Notarzteinsätze im Bayern der letzten Jahre entwickelt haben (kurz gefasst: sie haben zugenommen).
Interessant erschien der Verweis auf andere Bundesländer, in denen u.A. die Forderung laut geworden sei, der Arztbrief des einen Notfall-Patienten nachversorgenden Krankenhauses solle doch automatisch dem zuständigen ÄLRD zur Verfügung gestellt werden. Da es in Bayern aus Datenschutzgründen leider nicht einmal zulässig ist, dass der behandelnde Notarzt den Arztbrief „seines“ Patienten nachrichtlich erhält, wenn dieser aus dem nachversorgenden Krankenhaus entlassen wird (Begründung: Es besteht kein Behandlungszusammenhang mehr, die Überlassung des Arztbriefes an den Notarzt kann nur nach vorher eingeholtem, schriftlichem Einverständnis des Patienten erfolgen), entspringt die vorgetragene Wunschvorstellung anderer Bundesländer wohl eher einer “schönen neuen Welt”.
Eine der vom Kollegen Prückner vorgestellten Zahlen hat bei mir großes Interesse geweckt: bei einer Fallstudie in München waren 23% der Notarzteinsätze als zeitkritisch und damit „dringend Notarztbedürftig“ einzustufen. Anders formuliert war die Notarztindikation bei 77% der Einsätze in München retrospektiv zumindest nicht unmittelbar zwingend. Es besteht also – übertragen auf statistischen Wortschatz – eine hohe Sensitivität bei niedriger Spezifität. Ich hätte – rein aus der persönlichen Einschätzung heraus – prozentual weniger zeitkritische Einsätze geschätzt.
Die Kenntnis dieser Zahl ist aber sehr wichtig, denn würde in Zukunft, wie so an mancher Stelle gerne formuliert, die Spezifität der Einsatzindikation erhöht (nur wer Notarzt braucht, soll auch Notarzt bekommen), würden zwangsweise auch mehr falsch-negative Indikationen entstehen (Patient bräuchte Notarzt, kriegt aber keinen). Da die Zahl der Nachalarmierungen in letzter Zeit homogen mit der Zahl der Notarzteinsätze gestiegen ist, wäre es also fatal, wenn auf dem Richtstuhl der Spezifität der eine oder andere Patient der den Notarzt eigentlich braucht, dank mangelnder Sensitivität geopfert würde. Das könnte eine bedrückend hohe Zahl Patienten werden, die dann primär notärztlich unversorgt blieben. Dies gilt umso mehr für den ländlichen Bereich, wo eine Notarzt-Nachforderung bei einer primären Anfahrzeit von 15 bis 20 Minuten nur wenig Sinn macht. Also sind die 23% eigentlich ein Lob auf unsere Leitstellendisponenten, die viel zu oft von Gefühlszahlennutzern unsachlich kritisiert werden.
Da der Veranstalter zu Beginn des Symposiums mitgeteilt hatte, dass Fragen zur Diskussion schriftlich eingereicht werden sollten, zog ich es vor, diesem Teil der Veranstaltung nicht beizuwohnen. Über die dort noch besprochenen Inhalte kann ich daher an dieser Stelle nicht berichten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei der hier berichteten Veranstaltung – auch wenn der Veranstalter einer offenen Diskussion leider nicht wirklich traute – viel Versöhnliches formuliert wurde. Es bleibt daher abzuwarten, welche Umformulierungen im BayRDG vorgenommen werden, um die bisher missverständlichen Textteile zu optimieren.
In seiner Regierungserklärung hat Ministerpräsident Seehofer gesagt: „Bayern ist das Land des wertorientierten, aktiven Bürgersinns. Deshalb sage ich: Andere sehen in der Gesellschaft millionenfach Probleme, die der Staat lösen soll. Wir sehen in der bayerischen Bevölkerung millionenfach Lösungen“. Ich will gerne glauben, dass ich und viele mit mir den neuen Gesetzentwurf bisher missverstehen haben, als Ruck hin zu einer Staatsmedizin und servilen Gesundheitspolizei mit dem Ziel der Abschaffung des Notarztdienstes aus Kostengründen. Vielleicht wurde in das eine oder andere Wort zu viel oder das Falsche hineininterpretiert. Dennoch kann ich lesen, auch wenn ich juristisches Deutsch sicher ähnlich schlecht verstehe, wie Juristen medizinische Abhandlungen. Es ist der Anspruch der Juristen an uns, dass wir unsere Patienten allgemeinverständlich aufklären. So wünsche ich mir allgemeinverständliche, klare Formulierungen, wie sie heute gefallen sind – ohne Einschränkungen und verbale Hintertürchen – im Gesetzestext.
Es sollte also Ansporn für die Politik sein, nicht – wie der Vortrag von Dr. Ebersperger heute titelte – erklären zu müssen „BayRDG Novelle 12015/2016 – worum geht es wirklich?“, sondern den Gesetzestext oder zumindest die Ausführungsverordnung so zu formulieren dass auch ein Bürger mit abgeschlossener Hochschulbildung unzweifelhaft erkennen kann, was gemeint ist. „Koalition mit den Bürgerinnen und Bürgern – das ist für mich Fundament und Auftrag unserer Regierungspolitik“ heißt es in der Regierungserklärung weiter. Das hätte ich doch gerne so, denn auch Notärzte sind in erster Linie Bürger unseres Landes und wir sind gerne und engagiert für dieses Land und seine Bürger Tag und Nacht aktiv. So soll es auch bleiben.
Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse (Antoine de Saint-Exupéry). Der Titel dieses Blog-Eintrags ist unmissverständlich und kommt nicht vom Autor dieser Zeilen, sondern aus dem Innenministerium.