Bayerisches Innenministerium nimmt Stellung: Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter

Mit Schreiben vom 16.9.2016 nimmt das bayerische Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr Stellung zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter.

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meine persönlichen Gedanken dazu:

“…aus gegebenem Anlass…” – gibt es dazu einen konkreten Vorfall?

Es werden individuelle Kompetenzen des einzelnen NFS beschrieben, und er dürfe nur das durchführen, was er tatsächlich persönlich beherrsche.

Der ÄLRD ist für die Delegation zuständig und verantwortlich und soll eine etwaige unterschiedliche Qualität des einzelnen NFS berücksichtigen.

Außerhalb des Rettungsdienstes darf der NFS keine heilkundlichen Maßnahmen ergreifen.

Bei Durchführung einer heilkundlichen Maßnahme ist grundsätzlich ein NA nachzufordern.

Ich verstand Delegation immer so: Ich kenne RA und Patient und übergebe/delegiere dem RA die Durchführung einer durch mich veranlaßten individuellen Maßnahme. Ich habe dadurch die Verantwortung übernommen.

Das Innenministerium plant aber anders: der ÄLRD kennt den Patienten nicht und überläßt die Diagnosefindung bzw. die Indikationsstellung dem NFS, der dann die Maßnahme selbst veranlaßt und durchführt. Der ÄLRD trägt trotzdem die gleiche Verantwortung/Haftung wie der NA, der vor Ort war und NFS und Patient persönlich kennt?

Gibt es eine juristische Definition der Delegation ärztlicher Maßnahmen an Nichtärzte?

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