ZAST

Liebe Kollegen,

hier finden sich im Handbuch Rettungsdienst zur Landrettung die Abrechnungskriterien, nach denen die RTW Besatzung Notarzteinsätze abrechnen kann.

Also 1-60 : abrechenbarer Notarzteinsatz Verkehrsunfall, 1-65 abrechenbarer Notarzteinsatz – internistischer Einsatz, etc. 1-67 abrechenbarer Notarzteinsatz internistisch ohne Transport.

Ich zitiere aus einer Mail des BRK: (Bezirk Schwaben)

Es existieren klare Abrechnungsrichtlinien der ZAST GmbH, an die wir uns ausnahmslos halten. Einsätze, bei denen ein Patienten angetroffen wird und an dem notärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, werden (sofern kein Transport stattfindet) als „Notarztversorgung“, Tarifzimmer 1/67 abgerechnet. Wenn aber kein Patient angetroffen wird, ist dies ein klarer „Fehlalarm“, der von unseren Besatzungen auch so dokumentiert werden muss (Einsatzart 9) – wenn hingegen ein Patient angetroffen wird, aber keine entsprechenden Maßnahmen durchgeführt werden, die eine Abrechnung zulassen, wird dieser Einsatz als 8/67 „Hilfeleistung ohne Abrechnung“ dokumentiert. ”

Auch Einsätze ohne Transport können z.B. als 1-67 (internistisch) oder 1-68 (chirurgisch) vom Rettungsdienst abgerechnet werden und werden dann auch von den Kassen über die ZAST an die KVB bezahlt.

17 Gedanken zu „ZAST

  1. Sehr geehrte Damen und Herren Doktores,

    nachdem kürzlich verlautbart wurde, dass sich der Notarzt sein Honorar auch von dem jeweiligen Zweckverband holen könne, möchte ich kurz mitteilen, dass eine detaillierte rechtliche Prüfung ergeben hat, dass hier keine Anspruchsgrundlage besteht. Für Honorarzahlungen an Notärzte ist ausschließlich die KVB zuständig.

    Beste Grüße
    ARGE ZRF

    • Eine offenbar nötige Klarstellung. Ich hoffe nicht, dass eine derartige Verlautbarung in diesem Blog zu finden ist, wenngleich die Kolleginnen und Kolegen, die ein “Raus aus der KVB” fordern eigentlich nur das im Sinne haben können, denn wer außer der KVB sollte die Interessen der Notärzte denn sonst mit quantitativ und qualitativ ausreichend verfügbarem juristischem und administrativem Personal vertreten? Die Notärzte selbst, die agbn oder handgeschnitzte Eigenorganisationen werden in Kassenverhandlungen kaum etwas ausrichten können, wenn schon die KVB mit ihrem Man- und Womanpower regelmäßig über den Tisch gezogen wird.

  2. Anmerkungen auf die Rückfrage zur Abrechnung Todesfeststellung / Leichenschau.

    Leider kann ich hier nicht wie gewünscht Urteile / Gesetzestexte zur Abgrenzung beibringen, vielleicht kann dies jemand anderes machen? Wie diversen Sekundär-Quellen auch im Internet zu entnehmen ist, ist die Lage jedoch durchaus klar:

    – wenn bei Alarmierung anzunehmen ist, daß der Patient noch lebt und lebensrettende Maßnahmen durchgeführt werden könnten, geht diese Leistung zu Lasten der Krankenkasse

    – Wenn ich als Notarzt alarmiert werde, ist regelhaft davon auszugehen, daß dies der Fall ist, der alarmierende noch die Hoffnung auf eine Lebensrettung des Patienten hat. Wenn Angehörige schon den Tod festgestellt haben und lediglich einen Arzt zur Leichenschau benötigen, wäre hier eine Alarmierung des Notarztes eigentlich eine Fehlalarmierung.

    – Als Notarzt gehe ich damit davon aus, daß ich auf einen noch lebenden Patienten treffe. Erst mit meiner Untersuchung zur Überprüfung der Vitalparameter stelle ich ggf. fest, daß der Tod des Patienten zu vermuten ist und weitere Maßnahmen (z.B. Reanimation) nicht mehr sinnvoll sind.

    – Für diesen Feststellung und Entscheidung habe ich (vielleicht falsch?) bisher die Bezeichnung “Todesfeststellung ” verwandt.

    – Es ist allen meinen Quellen zu entnehmen, daß ich in diesen Fällen zumindest die Besuchsleistung zu Lasten der Krankkasse abrechnen kann (GOÄ 50, als Nicht-Notarzt die EBM 01410 / 01411 bzw. als Notarzt die 95601 / 95602). In diesen Leistungen ist auch eine Untersuchung enthalten, daher mein (vielleicht unzulässiger) Rückschluß, daß hierüber die Todesfeststellung als Kassenleistung abrechenbar ist.

    – in jedem Fall dokumentiere ich auf dem Notarztprotokoll die nach Art 2 (2) Satz 2 des bayerischen Bestattungsgesetzes vorgeschriebenen Angaben. Erst (und nur) wenn sichere Todeszeichen vorliegen darf ich die Formulare (vorläufige oder endgültige Todesbescheinigung) zur Leichenschau verwenden (§ 3 (2) Bestattungsverordnung)!

    – Die eigentliche Leichenschau ist ja eine separat zu beauftragende Leistung, hierbei ist der Beauftragende (in der Regel die Angehörigen) ja frei in der Wahl des Arztes, dem sie den Auftrag erteieln

    – Die Leichenschau kann ich als Notarzt gar nicht sofort durchführen, sofern noch keine sicheren Todeszeichen vorliegen. In einem solchen Fall hinterlasse ich mein Protokoll und gebe eine Empfehlung, in welchem Zeitabstand eine Leichenschau sinnvoll ist.

    – Auch wenn sichere Todeszeichen vorliegen, muß ich die Leichenschau nicht komplett durchführen und kann mich ggf. auf die im Gesetz genannten Feststellungen beschränken.

    – Diese vom Notarzteinsatz separat beauftragte Leistung Leichenschau ist unstrittig keine Krankenkassenleistung mehr und privat in Rechnung zu stellen.

    • Erst nachdem der Tod festgestellt ist, endet die Mitgliedschaft des Patienten bei der gesetzlichen Krankenkasse.
      Wer stellt den Tod fest? Das darf ja nur ein Arzt. Der Laie ruft bei der “112” an und meldet eine “leblose Person”.

      Wir Notärzte werden regelhaft zu bewusstlosen Patienten gerufen, auch zu klinisch toten Patienten, die manchmal sogar wieder erfolgreich reanimiert werden können. Wir werden auch zu leblosen Personen gerufen, die schon sichere Todeszeichen aufweisen. Aber wer soll das vorab beurteilen?

      Es wäre fatal, wenn die Bürger keinen Notruf bei leblosen Patienten absetzen würden, aus Angst, eine Rechnung zu bekommen, sollte keine Reanimation begonnen werden oder der Patient doch schon etwas länger und sicher tot ist. Diskussionswürdig können eigentlich nur aus meiner Sicht Einsätze sein, bei denen sichere Todeszeichen vorliegen. Die Frage, die sich mir dabei aber sofort stellt: hat schon ein Arzt den Tod festgestellt? Dann wird der Notarzt aber auch nicht mehr alarmiert. Wenn aber noch kein Arzt da war? Wie sicher sind die von Laien festgestellten sicheren Todeszeichen: Beispiel: Starre – Kältestarre- Parkinson? Soll und kann und darf diese Sachkunde dem Anrufer überlassen werden?

      Nachdem der Tod nur durch einen Arzt festgestellt werden darf, ist konsequenterweise die Anfahrt bis zur Feststellung des Todes eine Kassenleistung, einschließlich der ersten Untersuchung, bei der der Notarzt den Tod feststellt. Insofern ist dies eindeutig eine Leistung, die durch die Krankenkassen zu bezahlen ist.
      Erst wenn der Tod festgestellt ist, endet die Kassen-Mitgliedschaft und für die Kosten der Leichenschau mit Ausfüllen der Todesbescheinigung ist dann die Krankenkasse auch nicht mehr zuständig, sondern die Angehörigen/Erben/ der Veranlasser der Leistung.

      Der Notarzt letztlich kann gar nichts für seine Alarmierung: Piepser geht – Notarzt fährt an. Dass dann der Notarzt zwischen den Zuständigkeitsmühlen hin und her geworfen wird, ist schlichtweg nicht tragbar.
      Hier verwechseln die Kassenverwaltungssachbearbeiter meiner Meinung nach immer wieder die Begriffe Todesfeststellung mit Leichenschau.

      In der Notarztdienstordnung der KVB wird dies im § 14 eindeutig klargestellt: “Die Feststellung des Todes ist noch vertragsärztliche Leistung und damit auch vom Dienst habenden Notarzt vorzunehmen.”

      Ob man als Notarzt den festgestellten Tod im Notarzt-Protokoll oder in einer vorläufigen Todesbescheinigung dokumentiert, ist dabei egal.
      Für mich heißt es ganz klar:
      Todesfeststellung = Kassenleistung, Leichenschau = Privatsache

      Was der Rettungsdienst an Abrechnungsrichtlinien dabei hat, muss unabhängig von der notärztlichen Abrechnung sein.

      • Ok, dann ist´s doch eigentlich klar:

        1. nach §14 NADO ist die Feststellung des Todes (unabhängig vom Stadium desselben) Kassenleistung und damit eine 1/67 und somit jeder Versuch des RD dies als 8/67 (=Nullnummer) zu buchen obsolet!!
        2. die Dokumentation der Feststellung im NA-Dienst erfolgt als “vorläufige Todesbescheinigung”
        3. die eigentliche und umfangreiche Leichenschau ist privatärztliche Leistung

        Problem: ZAST Abrechungsleitlinien 2011: “Fahrt zur bloßen Todesfeststellung ist nicht abrechenbar”

        Und nun? Schreibt der RD wieder ne 8/67 und wir kucken blöde. Das sollte man mal grade ziehen.
        Ich bin wie Du der ansicht, dass die ärztliche Leistung NICHTS mit einer Vereinbarung des RD zu irgendwelchen Abrechnungen zu tun hat – wird aber in der aktuellen Problematik verquickt und macht uns nun Probleme (eben die berühmten 8er).

        Willy

        • Eigentlich kann es die “Fahrt zur bloßen Todesfeststellung” gar nicht geben. Die Intention der ILS, den NA/RTW hinzuschicken liegt doch darin, daß es unklare Fälle gibt, bei denen der Patient entweder noch gar nicht tot ist oder reanimierbar ist. Aber die Diskussionen mit dem RD führen da zu nichts.

          Wie heißt es so schön bei der ZAST:

          Notarzt hat ärztliche Massnahmen (Basisuntersuchung, Anamneseerhebung, Diagnostik, Versorgung – einzeln oder in Kombination) durchgeführt und/oder angewiesen

          Also eigentlich dürfte es gar keine 8/67 Einsätze geben… sondern nur 1/67 er

          • Völlig richtig. Also gibts nur 2 Vorgehensweisen:

            1. dem RD via ZAST/ZRF klar machen, dass es KEINE 8/67 geben kann
            2. Trennung der Koppelung von RD-Abrechnung und NA Abrechnung.

  3. Und jetzt die Gretchen-Frage:
    Ist der “8” als Eingabe ausreichend, um von uns einen Einsatz abrechnen zu können? Zumindest der Name des Patienten wird ja hier durch den RD dokumentiert.
    Ich weise noch einmal daraufhin, dass es Anweisungen einzelner Leiter RD gibt, jeden Patientenkontakt mit einem Transportschein gegenrechnen zu lassen !!!

    • Ich versteh die gretchenfrage nicht 🙂

      sobald ein 8er eingeben wir bedeutet das “nicht verrechnungsfähiger Einsatz”. Im ZAST Abgleich werden die Dinger vermutlich rausfallen und es steht in den Sternen wie wir unser Geld trotzdem sehen könnten (die KVB äußert sich bisher ja noch nicht was mit diesen 8er letztlich passieren wird). Nur der 1er Einsatz hilft uns weiter und selbst da wird es im Datenabgleich “nicht plausible” geben, auch was damit dann passiert…..

      Willy

        • Wieso “unnötige Kosten”? Wenn der RD am Patienten tätig wurde sollte ihm m.E. nach auch eine Vergütung zustehen die über eine Kilometerpauschale und Spritanteil hinausgeht, oder?. 1er Einsätze sind nicht gleichzusetzen mit “Transport in Klinik”, sonder nur mit dem Inhalt “verrechnungsfähig”. Allein FEHLENDER Patientenkontakt ist in aktueller Konstruktion der ZAST nicht verrechnungsfähig (9er) oder die besagte “Anforderung zur alleinigen Todesfeststellung” (laut ZAST). Wenn wir bei der Praxis der 8er-Dokumentation mitspielen, dann schneiden wir uns deshalb ins eigene Fleisch weil wir damit den Begriff “nicht verrechnungsfähig” ins Spiel bringen. Und in diesem Fall dann “nicht mir mir”.

          • Aber genau das meine ich doch: Retungsdienst hatte gar keinen Patientenkotankt, sondern nur der Notarzt – warum auch immer.
            Und hier gibt es eben Anweisungen des RDs, immer eine 1 einzugeben und einen Transportschein zu verlangen!

          • wird in Realität leider nicht gemacht, die ILS vergibt dann sogar dem RTW anstelle der Pateintennummer RTW die RTW-Nummer für den “Blinden”.
            Das müssen wir sauber dokumentieren, damit wir das bei Nachfragen parat haben. Das sind die Einsätze, die nicht abgeglichen werden können, und bei denen wir dem Geld hinterherlaufen müssen.

    • zum Gretchen:
      bei einem “8”er Einsatz wird vom Rettungsdienst meist nur Name und Vorname des Patienten der ZAST angegeben. Es fehlen: Krankenkasse, Geburtsdatum, Anschrift etc. Diese Einsätze werden also regelmäßig auffallen und auf den ersten Blick strittig sein. Ich denke aber, bei kurzer Begründung wird die Krankenkasse zumindest den Notarzt-Anteil des Einsatzes selbstverständlich bezahlen. Wie das von statten geht? Weiß ich nicht, werden wir ZAST und KVB fragen müssen.
      Für uns wird es immer wichtiger zu dokumentieren:
      Patientenanschrift, genaue Krankenkasse, bei BG-Fällen Arbeitgeber und (genaue!) BG, plus Krankenkasse, falls die BG ablehnt, plus diverse Telefonnummern (das wird für uns immer aufwendiger)

  4. Praxis des RD ist es stringent die “Todesfeststellung” als 8/67 einzuhacken und das ist dann für uns eine Nullnummer. Diskussion in Augsburg sinnlos.
    Inwieweit die Todesfeststellung zu einer privatärztlichen Leistung wird scheint nirgends fix festgeschrieben zu sein.

    Hier ist definitiver Klärungsbedarf gegeben was nun Kassenleistung ist und ob eine “vorläufige Todesbescheinigung” im NA-Dienst zu den privat zu liquidierenden Tätigkeiten zählt. Wo steht, dass die “Todesfeststellung im Notarztdienst” eine Kassenleistung ist? Wär ne schöne Argumentationsgrundlage gegen die ZAST.

    We hier einen gültigen Gesetzestext kennt mög mich aufklären.

  5. Wenn ich die verschiedenen Erläuterungen zum Thema ZAST richtig verstehe, würde es also die meisten der Abrechnungsprobleme lösen, wenn einfach jeder Patient mit Notarztkontakt künftig automatisch mit RTW ins Krankenhaus gebracht wird? Ob mit akuter Rhinitis oder unter Reanimation? Sinnvoll ist das nicht… Aber es ließe sich machen…

  6. Leider sind auch Fallen enthalten:

    “Fahrt zur bloßen Todesfeststellung ist nicht abrechenbar”. Die Todesfeststellung ist für mich als Notarzt noch abrechenbare Kassenleistung, erst die Leichenschau ist es nicht mehr.
    “abrechenbar bei erfolgloser Reanimation”: dann muß ich wohl doch (um mein Geld zu bekommen) jeden Patienten erst einmal erfolglos reanimieren?

    “Zusätzlich am gleichen Einsatz versorgte Patienten können nur abgerechnet werden, wenn im Regelfall hier eine erneute Notarztalarmierung über die ILS erfolgt wäre.” Das könnte spannend werden, wenn dann die Diskussion losgeht, ob für den Verletzten / Erkrankten, den ich als Notarzt durch meine Behandlung ambulant ausreichend stabilisieren kann und daher nicht transportieren lassen muss, aufgrund des Meldebildes nur ein RTW geschickt worden wäre, deshalb der von mir für die Notarztversorgung geschriebene Transportschein von der ZAST nicht anerkannt werden dürfte…

    Dieses Handbuch dient ja primär der Abrechnung von Rettungsdiensteinsätzen, da hat es schon eine gewisse Logik, wenn in bestimmten Fällen der Rettungsdienst nichts abrechnet, wenn der Notarzt tätig wurde ohne den Rettungsdienst eigentlich zu benötigen. Schwierig wird es jetzt nur dadurch, daß fälschlich die Notarztvergütung eben an diese Systematik gekoppelt wurde.

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