KVB Rundschreiben vom 25.01.2013 zur Vergütung

Von der KVB wurde uns eine Verknüpfung auf den Artikel gestattet:

http://www.kvb.de/praxis/notarztdienst/newsdetail-notarztmeldungen/article/notarztdiens/?tx_ttnews[backPid]=189&cHash=90475abd9cff69888bad0056d8d5e6f5

Die Formulierung wurde mit der Expertenkommission abgestimmt.

12 Gedanken zu „KVB Rundschreiben vom 25.01.2013 zur Vergütung

  1. Prozentrechnung

    Zur Vermeidung von Wiederholungen sei noch mal nur schlaglichtartig an die gemeinsame Erklärung des STMI kurz vor Weihnachten und an die Nachrichten der KVB seit dem 28.12.2012 bis heute erinnert.

    Nachgefragt und nachgerechnet eröffnet sich mir ein tiefer Abgrund. Für das IV. Quartal 2012 habe ich gerade 55% und nicht 75% erhalten! Die KV erklärte auf telefonische Anfrage, dass die prozentualen Abschläge sich lediglich auf die eingereichten Fälle bezögen. Die Bereitschaftsdienstpauschale wird demnach mit 0% berücksichtigt.

    Es sei, so war zu hören fraglich, ob die Restforderung am 30.04.13 erfüllt werden könne. (schluck)

    Die Bereitschaftdienstpauschale stand also bei der KVB ebenfalls zur Disposition, jetzt ist die Katze aus dem Sack! Abschlag 0% – was ist das für ein abenteuerliches Geschäftsgebaren? Welch’ Demonstration – für was eigentlich?!

  2. Laut den letzten aktuellesten Abrechnungsleitlinien der ZAST aus dem Jahr 2011(liegt der KVB vor, kann in jedem Kreisverband eingesehen werden) gibt es nur 2 Konstellationen in denen ein “nicht-verrechnungsfähige” Notarzteinsatz vorliegt:
    1. kein Patient auffindbar/Fehleinsatz
    2. reine Todesfeststellung (hier dann private Rechnung an mögliche Angehörige)

    Alles andere, AUCH zweit- und dritt-Patienten an der gleichen Einsatzstelle sind abrechnungsfähig unter der Prämisse, dass der RD die Daten ins ZAST-Portal eingibt. Dafür braucht der RD jeweils einen “Transportschein” (was nicht heisst, dass transportiert werden muss/wurde). Alle vom RD mit der Kennziffer 1/xy eingegebenen Einsätze sind verrechnungsfähig – auch für den RD! Bestes Beispiel ist ja grade die “Notarztversorgung ohne Transport”, Kennziffer 1/67 – so explizit in den ZAST-Leitlinien benannt.
    Es stimmt NICHT, dass nur transportierte Patienten abrechnungsfähig sind – davon steht absolut nichts in den ZAST Richtlinien. Die Kennziffern 8/xy und 9 sind die einzigen die rausfallen – wohl aber im ZAST Portal erfasst werden.

    Woher kommt jetzt auf einmal die Aussage, dass nur TRANSPORTIERTE Patienten abgerechnet würden?
    Auf der Basis welcher Bestimmung?
    Und wieso sollte der Zweit- u. Drittpatient der sowohl durch den RD als auch durch uns (eben genau wie der Erstpatient) im emdoc eingegeben wird plötzlich “Probleme im Abgleich machen?? Ist formal genau der gleiche Datensatz egal ob´s der erste oder der hundertste Patient am gleichen Einsatz war…

    • Hallo Druide,

      ich hab mir mal die Arbeit gemacht, meine Einsätze durchzufieseln, von welchen ich weiß, daß diese Einsätze eventuell Probleme machen könnten.
      Da komm ich auf ungefähre 8% meiner Einsätze:
      Dabei sind u.a.: Todesfeststellungen, bei denen der Rettungsdienst nichts mehr macht und eine “8” oder “9” schreibt, (wobei bis zum Feststellen des Todes alles Kassenleistung ist, erst nach Feststellen des Todes ist alles weitere “Privat”)
      Einsätze mit außerbayerischem RTW
      Einsätze mit Notarzt-Versorgung (wenn die RTW-Besatzung der meinung ist: da schreiben wir nix, da haben wir ja nix gemacht)
      Einsätze von BG-Patienten, wo der Rettungsdienst jetzt schon weiß, daß die BG die Rechnung anzweifelt.
      Einsätze, bei denen RTW/NA den Patienten versorgen und der KTW den Patienten transportiert.
      Einsätze, bei denen der KTW den NA nachfordert (z.B. Analgesie) und in Ermangelung von RTWs der KTW dann auch transportiert und gar kein RTW zum Einsatz kommt
      strittig sind auch Einsätze, bei denen der RTW dann vor der Türe stehen bleibt, weil der NA schon komplett versorgt hat und kein Transport mehr benötigt wird. Da weigern sich die RTW-Besatzungen regelmäßig, einen Einsatz zu schreiben, obwohl sie es laut ZAST dürften.

      Es ist einfach ein Unding, daß unser Honorar vom Goodwill der RTW-Besatzung abhängt und die Kassen im Nachhinein Einsätze anzweifeln dürfen.

  3. warum hinterfrage ich oft jeden Satz:
    Wenn mir Informationen vorenthalten werden sehe ich mich quasi zum “Kaffeesatzlesen” gezwungen indem ich jeden Satz auf seine mögliche Bedeutung hin hinterfrage. Hier könnte eine noch weitgehendere Transparenz weiterhelfen.

    zur ZAST / nur Abrechnung von transportierten Patienten:

    nach den bisherigen Informationen galt für mich:
    “Geld gibt es nur dann, wenn die Daten vom Rettungsdienstpersonal in das ZAST-Portal eingegeben wurden UND diese Daten von der ZAST an die KVB übermittelt wurden UND diese Daten mit den in emdoc hinterlegten Daten abgegelichen werden können.”

    Mein Vorgehen um dies zu erreichen:
    – bei jeder Notarztversorgung habe ich einen Transportschein geschrieben, selbst wenn ich den Patienten nicht transportierte, auch für zweite, dritte…Patienten
    – die Rettungsdienstler können problemlos alle Patienten (auch mehr als einen pro Einsatz) in ihr ZAST-Portal eingeben (habe ich selbst gesehen), es wird dann die entsprechende Kennziffer der NA-Versorgung (ohne Transport) mit angegeben
    – es ist nun eine spannende Information, daß die ZAST nur bei ihr eingegebene Datensätze verwerten könne, wenn der Patient auch transportiert wurde. Was macht die ZAST dann mit den anderen Datensätzen (die sie ja hat)?
    – damit wäre auch der angekündigte “ZAST-Abgleich” ja von vorneherein ziemlich wertlos, wenn weiter nur dann Datensätze an die KVB übermittelt werden würden, wenn der Patient transportiert wurde!
    – somit wäre auch an dieser Stelle festzuhalten, daß die KVB uns wieder nur Teilinformationen gegeben hätte. Die vollständige Information würde heißen:
    “Geld gibt es nur dann, wenn der Patient tatsächlich transportiert wurde UND die Daten vom Rettungsdienstpersonal in das ZAST-Portal eingegeben wurden UND diese Daten von der ZAST an die KVB übermittelt wurden UND diese Daten mit den in emdoc hinterlegten Daten abgegelichen werden können.”

    zur ZAST / Datenabgleich sei vorgeschrieben

    diese Behauptung wird trotz ständiger Wiederholung nicht richtiger! Das BayRDG fordert eine Datenübermittlung, aber keinen Abgleich. Das ist ein wichtiger Unterschied.
    Ich dokumentiere im Folgenden nochmal den Text meiner mail vom 10.1. 2013, auf die ich bisher von keiner Seite einen fundierten Widerspruch erhalten habe.

    Richtig ist: Die Abrechnung im Rettungsdienst ist über die ZAST vorgeschrieben. Das bedeutet (alle Zitate aus Art 34 (8) BayRDG):

    a) der ZAST sind die Daten zu liefern, die sie zur Abrechnung benötigt: “Alle Beteiligten sind verpflichtet, die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr die hierzu erforderlichen Informationen und schriftlichen Unterlagen zu geben.”

    b) die ZAST kümmert sich darum, daß das Geld dann fließt indem sie “die Benutzungsentgelte für die Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes einschließlich der Mitwirkung von Ärzten bei den Kostenpflichtigen einzieht” und “Auszahlungen auf die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten…Kosten der Leistungserbringung an…die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns…vornimmt”.

    Also klar das übliche Tauschgeschäft: Geld gegen Daten. Von einem erforderlichen Querabgleich lese ich an keiner Stelle etwas. Bisher ist mir auch jeder, den ich um einen Hinweis auf eine entsprechende juristische Quelle gebeten habe die Antwort schuldig geblieben. Wie schon mehrfach geschrieben ist der Umfang der zu liefernden Daten im SGB V abschliessend und exakt geregelt.

    Und noch etwas erscheint seltsam: wenn es eine gesetzliche Vorgabe zum Datenabgleich gäbe: warum müßten nur wir Ärzte uns einem Datenabgleich unterziehen? Beim Rettungsdienst habe ich noch nie etwas von einem Datenabgleich gehört.

    Vermutung wie es doch zu der Entwicklung “ZAST-Abgleich” kam: (siehe auch Präsentation NA-Datenfluss)
    @ Moderator: bitte hier Link zu meiner Präsentation einfügen, diese kommt nochmals per mail

    Bis Anfang Januar 2013 war ich der Meinung, daß die KVB gesetzeskonform Daten an die ZAST geliefert hätte. Der Abgleich innerhalb der ZAST würde erforderlich, da eben die KVB bei der Datenlieferung von den Vorgaben des SGB V abweicht und eben z.B. nicht die Wohnadresse des Patienten (ja übliches Datum zur Rechnungsstellung…) liefert. In der Zwischenzeit ist es für mich schon fast Gewissheit, daß die KVB noch nie Daten an die ZAST geliefert haben könnte!

    Wie kommt die KVB dann überhaupt an Geld? Vor dieser Hypothese erscheint es schon fast großzügig, wenn die Kassen trotz fehlender Daten der KVB dieser dennoch wenigstens die Einsätze, die der Rettungsdienst als NA-Einsätze eingab bezahlte…

    Im Jahr 2009 haben wir Notärzte noch die Daten nach SGB V an die KVB geliefert. Möglicherweise schon damals wollte die KVB anstatt wie gesetzlich vorgeschrieben Daten an die ZAST zu liefern, von dieser Daten haben. Anstatt sich klar zu machen, daß ein Datenabgleich bereits auf der Basis der SGBV-Daten ausreichend möglich wäre (u.a. sind identisch: Patientendaten, Behandlungstag, behandelnder Arzt, Kassenangaben, lediglich die Diagnose wird natürlich vom Rettungsdienst nicht eingegeben), läßt sich die KVB immer andere Daten einfallen, mit der sie einen Abgleich bewältigen kann. Diese fordert sie dann ab 2010 per emdoc von uns ein.

    Erst im Juli 2012 hat die KVB die ZAST so weit, daß diese (eigentlich entgegen dem gesetzlichen Auftrag) Daten an die KVB liefert.

    Daß bei diesem Vorgehen ein Defizit bei der KVB aufläuft ist eigentlich nur logisch. Es ist aber unverfroren von der KVB sich einfach nicht an das gesetzlich vorgeschrieben Vorgehen zu halten und dann, wenn als logische Konsequenz die Gelder nicht richtig fließen, uns durch Honorarkürzung auch noch dafür haftbar zu machen.

    Die Kassen haben wiederholt zugesagt, daß sie sämtliche bei der ZAST nachgewiesene Notarzteinsätze bezahlen. Wenn die KVB endlich gesetzeskonform auch die entsprechenden Daten an die ZAST liefert, wäre das Problem schnell ohne mühsamen und teuren Datenabgleich gelöst….

    Zum Schluss die nochmalige Aufforderung: sollte ich hier etwas falsches Vermuten oder mit meinen Rechtsinterpretationen falsch liegen, bitte ich um möglichst rasche, detaillierte und umfassende Aufklärung!

    • Lieber Kollege,
      Dieses Durcheinander liegt sicherlich an der Verquirlung von Bundes- und Landesrechten, von Rettungsdienstgesetz und SGB V. Je nach Auslegung ist immer das andere für uns zuständig.

      Laut Pressemitteilung der ARGE der Kassen vom 30.7.2012:
      sind die Kassen “…bereit, alle nachgewiesenen Einsätze von Notärzten zu honorieren…

      weiter unten steht dann:
      Honorare kann es nur für nachgewiesene und mit der ZAST abgeglichene Einsätze geben.

      Den Kassen genügt es eben nicht, die Einsätze durch uns nachgewiesen zu bekommen, sie bestehen auf die Koppelung und damit den Abgleich an die RTW-Abrechnung.

      Was steht im Gesetz?

      Art 35 BayRDG Abs.4 Satz 1
      (4) 1 Die Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung werden von der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern zusammen mit den Benutzungsentgelten für die am Notarzteinsatz beteiligten Rettungsmittel gegenüber den Kostenpflichtigen geltend gemacht.

      Da steht “zusammen”, also werden die Kassen eine Nachberechnung nur des Notarzthonorares nicht akzeptieren. Es steht aber nirgendwo geschrieben, daß man dann nicht auch die RTW-Leistung nachberechnen könnte. Warum kann der RTW- Betreiber einen NA-Einsatz bei der ZAST eingeben, und die KVB nicht?
      Und woher kommen die Abgleich Diskrepanzen?
      denkbare Diskrepanzen:
      Jeder von uns kennt Einsätze,
      bei denen die RTW Besatzung sagt: Da schreiben wir nix.
      Oder Einsätze, bei denen letztendlich der KTW transportiert, der RTW dann keine Notarzt-Versorgung schreibt.
      Oder Einsätze, bei denen gar kein bayerischer RTW mit involviert ist.
      Oder Einsätze, bei denen uns gesagt wird: Da dürfen wir nichts abrechnen.
      Oder Einsätze, bei denen kein Kostenträger eruiert wurde.
      Oder Einsätze, bei denen der falsche Kostenträger angegeben wird.
      Oder gar Einsätze mit RTWs, die nicht mit der ZAST abrechnen (andere Bundesländer)
      oder, oder, oder
      In der nächsten Pressemitteilung vom 19.12.2012 lassen die Kassen verlautbaren:
      Die Kassen und die Unfallversicherung betonen, dass sie alle notwendigen Notarzteinsätze vergüten werden.
      Also:
      Der RTW gibt die Daten bei der ZAST ein. Die RTW-Betreiber und die ZAST haben Abrechnungsrichtlinien, wonach es auch nicht-abrechenbare Einsätze gibt. Die ZAST legt die ihrer Ansicht nach abrechenbaren Einsätze den Kassen zur Zahlung vor. Die Kassen prüfen, ob es nach Ansicht der Kassen ein notwendiger Einsatz war. Erst dann zahlen die Kassen Geld an die ZAST. Und erst dann kann die ZAST der KVB Geld überweisen.

      Definieren also die Kassen alleine und im Nachhinein, was notwendig ist? Für die Kassen gibt es anscheinend reguläre Notarzteinsätze, somit auch irreguläre Notarzteinsätze?

      • Mir ist auch nicht so ganz klar, warum ich denn für jeden Patienten (der NICHT transportiert wurde), einen Transportschein unterschreiben soll?
        Die Daten können auch als nicht-verrechnungsfähiger Einsatz (wie so oft) eingegeben werden.

        Das kann doch nicht sein, daß wir für jeden Kontakt (Bespiel: Schnittwunde am Knie, RTW abbestellt, also gar nicht anwesend) einen TraPo schreiben sollen? Das wäre doch Versicherungsbetrug und würde die Kosten extrem in die Höhe treiben???!!!

    • KVB Rundschreiben vom 25.01.2013 zur Vergütung

      Johannes Büttner v. 29. Januar 2013 (19:01), druide v. 31.01. (08:29)

      Dem Beitrag von Kollegen Büttner ist nur wenig hinzuzufügen. Bemerkenswert ist der Beitrag schon wegen seines LINK’s in der er die Schlichtheit des Verfahrens in dankenswerter Weise skizziert. Das Prädikat „SEHR LESENSWERT“ ist sicher nicht zu hoch gegriffen.

      Ebenso ist dem Druiden zuzustimmen, wenn er Michas Behauptung energisch widerspricht. Ein RTW bringt sich schon mit dem Alarm ins „verdienen“, weil er lediglich das über 365 Tage abarbeitet, was man vorher vereinbarte und wofür es regelmäßige Abschlagszahlungen an die Träger Rettungsdienst gibt. Es gibt aber noch zu viele, die von der laufenden Finanzierung der prästationären Versorgung nichts wissen (woher sollten sie auch?) und jeden Patienten transportieren wollen, weil sie glauben ihrem Träger Rettungsdienst wie auch sich selbst mittelfristig zu schaden.

      Den Terminus „Abgleich“ sucht man im BayRDG vergeblich. Er ist der Name für ein Verfahren, der letztlich die KVB befähigen sollte, „ihr Defizit“ plausibel gegenüber den Vertragspartnern zu begründen damit die Kostenträger für den Ausgleich herangezogen werden können (siehe auch Art 35 Abs. 3, Satz 2 BayRDG). Letztlich erzwingt nicht nur zudem Art 35 Abs. 4 BayRDG einen Kostennachweis, sondern auch §12 Abs. 3 SGB V (google). Wie im richtigen Leben geht ohne Nachweis besonders in der Sozialversicherung gar nichts.

      Bliebe jetzt noch die Frage von Kollegen Büttner zu beantworten, wie die KVB noch an Geld kommt: Der Antwort liegt (verkürzt dargestellt) das zuvor vereinbarte Budget zugrunde. Die KVB erhält also jede Woche 1/52 des von ihr ausgehandelten Budgets!

      Es ist unstreitig, dass in wesentlichen Aspekten die KVB Herrin des Verfahrens war und ist. Kollektive Inregressnahme werden wir als am Verfahren Unbeteiligte nicht dulden. Nutzen wir also die Zeit und sammeln Fakten! Denken, glauben, meinen führt uns sehr wahrscheinlich nicht weiter.

      Kleiner Notarzt

  4. Was von KVB-Seite noch völlig fehlt ist das Verfahren, wie man einen in emdoc dokumentierten aber zunächst “durchgefallenen” Einsatz doch noch zur Anerkennung bringt.

    Warum die ZAST einer Zweit- oder Drittbehandlung nicht bewältigen können soll ist mir unklar: ich schreibe eben zwei oder drei Transportscheine, habe für jeden eine Nummer, die Daten werden vom Rettungsdienst eingegeben, damit hat die ZAST zu jedem Patienten einen Datensatz. Wo ist dann da das Problem?

    Daß ich den ZAST-Abgleich für rechtswidrig halte, habe ich ja an anderer Stelle schon wiederholt dargelegt (zuletzt meine Rundmail vom 10.1.). Interessant finde ich hier die Unterstützung meiner Rechtsauffassung, daß eben zur Abrechnung nicht die Einsatzadresse sondern die Wohnanschrift des Patienten erforderlich ist (entsprechend § 295 SGB V…)

    Daneben finde ich es etwas irritierend, wenn Kollege Goller schreibt “wurde mit der Expertenkommission abgestimmt”. Das klingt ja so, wie wenn die Experten alle miteinander (wirklich alle?) nun die weiter insuffiziente Darstellung (die an anderer Stelle im Blog ja entsprechend kommentiert wurde) nicht nur gebilligt sondern auch mitformuliert hätten?

    • Die ZAST kann nur abrechnen, wenn transportiert wurde, sonst nicht. Eine Zweit- oder Drittbehandlung “vor Ort” kennt deren System nicht.
      Der Datenabgleich wird in BayRDG und Ausführungsverordnung vorgeschrieben.
      Das Schreiben wurde allen Fachexperten vorab zugestellt, die an der vorgeschalteten Telefonkonferenz teilgenommen haben (so auch allen Betreibern dieses Blogs) und gemeinsam überarbeitet, um Missverständlichkeiten in den Formulierungen so weit wie möglich zu vermeiden.
      An dem von uns ins Netz gestellten Kommentar dazu sieht man, dass uns dies trotz aller Mühen wohl nicht für jeden gelungen ist, dass wir aber auch wir keine Meinungen unterdrücken. Ich bin allerdings versucht zu schreiben, dass die KVB aktuell tun kann, was sie will aber dafür stets abgestraft wird, weil sie sich halt anbietet. Ich habe leider noch kaum jemanden gesehen, der es wagt, sich öffentlich mit Kassen oder Ministerium anzulegen. Jeden Satz eines Schreibens zu zerlegen (geht auch mit diesem Kommentar – nehemn Sie einfach die Formulierung “die KVB kann machen was sie will”) ist eine unschwierige Kunst, konstruktive Kritik fehlt mir weiterhin schmerzhaft.

  5. Liebe Kollegen,
    Sinn der gesamten Protestaktion war doch uns nicht um unser gerechtes Honorar bringen zu lassen.
    Deswegen meine Frage an die Verhandlungsführer: Welche Kontrellation könnte denn (seit dem 15.11.12) entstehen, die zu einem nicht abrechenbaren Einsatz führt?
    Gruß — Ingo

    • Formal gesehen gibt es keinen “nicht abrechenbaren Einsatz”. Was wir geleistet haben muss abrechenbar sein (PUNKT!). Technisch gesehen kann die ZAST aber aktuell eine Zweit- oder Dritbehandlung vor Ort (noch) nicht bewältigen. Da gibt es also noch Schwierigkeiten beim Datenbagleich. Ebenso dann, wenn die “falsche” Nummer von Notarzt bzw. RTW dokumentiert wurde. UND natürlich akzeptieren die Kassen weiterhin nur Einsätze mit bekannter Versicherung. Ein Einsatz “Unter den Brücken 3-7” kann der KVB also ebenso Abrechnungsschwierigkeiten beim Datenabgleich machen.

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