am 20.3. …

…findet die 2. Lesung des BayRDG im Landtag statt (siehe: http://www1.bayern.landtag.de/lisp/anzeigen#TOP16173).

Interessant dabei ist die Hin-und-Zurück Metamorphose der ZAST-Zuständigkeit für die Abrechnung des Notarztdienstes. In Artikel 35 Abs. 4 Satz 1 hieß es im “alten” BayRDG:

“Die Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung werden von der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern zusammen mit den Benutzungsentgelten für die am Notarzteinsatz beteiligten Rettungsmittel gegenüber den Kostenpflichtigen geltend gemacht.”

Im Referentenentwurf zur Verbandsanhörung war dieser Satz 1 gestrichen. Damit wäre die KVB in der Lage gewesen – wie früher – direkt mit den Kassen abzurechnen. Im zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf ist der alte Artikel 35 Abs. 4 Satz 1 nach der Verbandsanhörung auf Wunsch von Kassen, Rettungsdienstorganistationen und ZAST selbst wieder drin.

Dass man sich im Innenministerium mit der Thematik nur aktuell nicht beschäftigen wollte ist nicht der Fall, denn eine Änderung in Artikel 35 wird dennoch erfolgen. Früher hieß es in Artikel 35 Abs. 4 Satz 3:

“Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Bericht über den Vollzug der Entgeltvereinbarung für die Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung und übermittelt diesen den Sozialversicherungsträgern und der obersten Rettungsdienstbehörde.”

Dieser Satz wurde erweitert und heißt jetzt:

“Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Bericht über den Vollzug der Entgeltvereinbarung für die Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung und übermittelt diesen den Sozialversicherungsträgern, der zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst und der obersten Rettungsdienstbehörde.”

Die KVB als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist also fortan auch der privatwirtschaftlichen ZAST GmbH berichtspflichtig über das was nicht klappt. Ein DeZASTer und nix anderes die typisch bayerische Spezlwirtschaft… auf dem Rücken der Notärzte und unserer Patienten.

7 Gedanken zu „am 20.3. …

  1. Unglaubliche Vera…..e, ehrlich!!
    Fragen wir den Minister/das Ministerium doch und zwar sehr öffentlich. Sind doch Wahlen 2013.

    Und was die Gesellschafter der ZAST GmbH betrifft…ein Schelm wer Böses dabei denkt.

  2. Fragen, die mir dazu einfallen und die ich dem Herrn Innenminister gerne stellen möchte:

    Welches ist die Rechtsgrundlage, dass eine private GmbH uneingeschränkt alle personenbezogenen Daten über rettungsdienstliche und notärztliche Behandlungen in Bayern inclusive sensibler Einsatzinformationen speichern (Ort, Datum, Zeit, Name, Adresse von allen Notfallpatienten in Bayern) und die Rechnungsabwicklung bearbeiten darf? Eine private Rechnungsstelle darf zumindest im Bereich niedergelassener Ärzte nicht ohne Einwilligung des Patienten mit der Fakturierung beauftragt werden. Hat die ZAST-Regelung möglicherweise lockernde Auswirkungen auf den bisher sehr rigide gefassten Bereich der niedergelassenen Kollegen?

    Welchen Grund hat die namentliche Implementierung einer GmbH in ein Gesetz, bei dem es um erhebliche öffentliche Interessen und die Sicherheit der Bürger geht? Sollen Konkurrenzanbieter so bereits primär ausgeschlossen werden?

    Wurde die Beauftragung der ZAST mit der Fakturierung der notärztlichen und / oder rettungsdienstlichen Leistungen ausgeschrieben? Wenn nein, warum nicht? Die ZAST ist als GmbH eine gewinnstrebende juristische Person ohne Gemeinnützigkeit.

    In wie fern ist die Beschlagnahmesicherheit der bei der ZAST gehaltenen medizinischen Daten gewährleistet? Gerade bei den dort vorgehaltenen Daten sollte die Beschlagnahmesicherheit ein unverzichtbares Rechtsgut sein.

    Wenn bei der ZAST GmbH als Gesellschafter hier gelistete Organisationen eingetragen sind, dann haben in Verbandsanhörungen BRK und die anderen Ausführenden in Bezug auf die ZAST ein klares Eigeninteresse. Ist das gewollt, wird dies bei der Wertung der Verbandsanhörung berücksichtigt?

    Welches ist der Grund des Meinungswechsels im Ministerium? Zunächst wurde die ZAST als eine der Ursachen des Honorardesasters identifiziert (s. Antwort des Ministeriums auf die Landtagsanfrage der Frau Dr. Dittmar) und aus der notärztlichen Abrechnung entfernt. Nach der Verbandsanhörung wurde die ZAST entgegen der Empfehlungen der die Notärzte vertretenden Organisationen wieder implementiert mit Begründungen, die bei selbst großer Sachkenntnis – vorsichtig formuliert – nur schwer nachvollzogen werden können. Über 30 Jahre lang konnte die notärztliche Abrechnung komplikationslos über die KVB ohne ZAST erfolgen, in keinem anderen Bundesland wird eine derartige Institution zur Abrechnung zwischengeschaltet (s. oben verlinkte Antwort des Ministeriums auf die Landtagsanfrage der Frau Dr. Dittmar).

    Wer profitiert vom Honorardesaster? Stehen der KVB, der ZAST, den Kassen oder anderen Dritten Geldmittel zur Verfügung, die originär den Notärzten zustehen, diesen aber nicht zeitnah ausgezahlt werden? Sind längerfristig nicht ausgezahlte Einsatzentgelte zu verzinsen?

    Wie hoch sind die Kosten, die in der ZAST für die notärztliche Abrechnung anfallen? Werden die Kosten pauschal abgerechnet, pro bei der ZAST bekanntem oder pro zwischen ZAST und KVB erfolgreich abgerechnetem Einsatz? Gibt es eine einsatzunabhängige Basisvergütung?

Schreibe einen Kommentar